-5- steuer auf Grundstückgewinnen eingeführt wurden (siehe Art. 79 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944). Vielmehr wurde im Vortrag der Direktion des Kirchenwesens betreffend das geltende Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 erneut betont, dass für die Befreiung von der Kirchensteuer die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Staats- und Gemeindesteuer (Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 83, Art. 6). Im Ergebnis ist der in Art. 8 KStG enthaltene Verweis auf die Steuerbefreiungsgründe gemäss Art.