In der Ratsdebatte wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Kirchensteuer nach den gleichen Regeln wie bei der Staats- und Gemeindesteuer erfolgen soll (Tagblatt des Grossen Rates 1939, S. 520, 524, 525 und 540 f.). Soweit ersichtlich, war die Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer bei den in der Zwischenzeit erfolgten Dekrets- und Gesetzanpassungen nie Thema, obwohl mit dem revidierten Steuergesetz von 1944 besondere Befreiungsregeln für die Vermögensgewinn-