Die Grundstückgewinne wurden damals als "Einkommen zweiter Klasse" besteuert (Art. 19 Bst. c StG-1918) und dementsprechend betreffend Steuerbefreiung gleich behandelt wie das übrige Einkommen (Art. 18 und Art. 50 StG-1918). In der Ratsdebatte wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Kirchensteuer nach den gleichen Regeln wie bei der Staats- und Gemeindesteuer erfolgen soll (Tagblatt des Grossen Rates 1939, S. 520, 524, 525 und 540 f.).