4.3 Es gibt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer vom Gesetzgeber bei der Kirchensteuer bewusst grosszügiger ausgestaltet worden wäre als bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen wurde 1939 ins bernische Recht aufgenommen. In Bezug auf die Steuerbefreiung verwies § 5 des Dekrets über die Kirchensteuern vom 16. November 1939 auf das Gesetz vom 7. Juli 1918 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (Tagblatt des Grossen Rates 1939, S. 521). Die Grundstückgewinne wurden damals als "Einkommen zweiter Klasse" besteuert (Art.