Dass für die Grundstückgewinnsteuer im Vergleich zur Gewinn- und Kapitalsteuer deutlich weniger subjektive Steuerbefreiungstatbestände anerkannt werden, wird damit begründet, dass auf dem Liegenschaftsmarkt kein Mitbewerber besondere steuerliche Vorteile geniessen soll, die zu einer Marktverzerrung führen könnten (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 zu Art. 127 StG). Dieser Grundsatz muss auch für die Kirchensteuer gelten, selbst wenn diese vergleichsweise gering ausfällt.