Weiter scheint selbst der (sachkundige) Vertreter nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin aus ihrer teilweisen Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, jedenfalls enthält der Rekurs keine entsprechende Äusserung. Dass für die Grundstückgewinnsteuer im Vergleich zur Gewinn- und Kapitalsteuer deutlich weniger subjektive Steuerbefreiungstatbestände anerkannt werden, wird damit begründet, dass auf dem Liegenschaftsmarkt kein Mitbewerber besondere steuerliche Vorteile geniessen soll, die zu einer Marktverzerrung führen könnten (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 zu Art.