127 StG, steuerbefreiten juristischen Person, nur die Kantons- und Gemeindesteuer, jedoch keine Kirchensteuer erhoben würde. In RKE 100 22 29 vom 21.9.2022, der eine nach Art. 83 Abs. 1 Bst. e StG von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreite berufliche Vorsorgestiftung betraf, wurde jedenfalls die Kirchensteuer auf dem Grundstückgewinn erhoben. Weiter scheint selbst der (sachkundige) Vertreter nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin aus ihrer teilweisen Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, jedenfalls enthält der Rekurs keine entsprechende Äusserung.