4.2 Zwar zählt die Kirchensteuer nicht zu den vom Steuerharmonisierungsgesetz erfassten Steuerarten (siehe Art. 2 Abs. 1 StHG), weshalb es grundsätzlich zulässig wäre, bei der Kirchensteuer auf Grundstückgewinnen die gleichen Steuerbefreiungsgründe anzuwenden wie bei der Kirchensteuer auf Gewinn und Kapital. Dies würde bedeuten, dass bei der Veranlagung eines Grundstückgewinns einer nach Art. 83 StG, nicht aber nach Art. 127 StG, steuerbefreiten juristischen Person, nur die Kantons- und Gemeindesteuer, jedoch keine Kirchensteuer erhoben würde.