-4- onen in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, ist zudem explizit in Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) festgehalten.