Hierbei ist zu beachten, dass im Bereich der Kantonsund Gemeindesteuer die Steuerbefreiungsgründe von Art. 83 StG nur für die Gewinn- und Kapitalsteuern gelten. Nebst dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sind u.a. auch Vorsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungskassen, gemeinnützige Institutionen und juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Demgegenüber sieht Art. 127 StG eine Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer nur für den Bund, den Kanton, die Gemeinden sowie die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen vor. Dass Vorsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungskassen, gemeinnützige und kultische Instituti-