StG teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit (siehe Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen auf: Rubriken: "Einkommens- und Vermögenssteuern / Vergabungsabzug" [besucht am 29.8.2022] sowie E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin der Steuerverwaltung vom 22.8.2022). Es ist zu prüfen, ob diese teilweise Steuerbefreiung auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist. Hierbei ist zu beachten, dass im Bereich der Kantonsund Gemeindesteuer die Steuerbefreiungsgründe von Art. 83 StG nur für die Gewinn- und Kapitalsteuern gelten.