4.1 Aufgrund dieser Gesetzessystematik müssten die beiden in Art. 8 KStG enthaltenen Ausnahmen von der Steuerpflicht – einerseits das Verfolgen eines religiösen oder kirchlichen Zwecks, andererseits eine Steuerbefreiung nach Art. 83 StG – für sämtliche Kirchensteuern gelten, inkl. der Steuer auf Grundstückgewinnen, um die es im vorliegenden Fall geht. Anders als von der Steuerverwaltung auf Seite 3 der Vernehmlassung ausgeführt, ist die Rekurrentin seit dem 1. Januar 2014 wegen Gemeinnützigkeit nach Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit (siehe Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen auf: