8 KStG kirchensteuerpflichtig. Laut Art. 8 KStG sind diejenigen juristischen Personen von der Kirchensteuerpflicht befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Art. 83 StG von der Kantons- und Gemeindesteuer befreit sind. Für Grundstückgewinne enthält das Kirchensteuergesetz keine besondere Steuerbefreiungsregel.