4. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich auf Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen sowie auf Grundstückgewinnen erhoben (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 [KStG; BSG 415.0], wo anstelle von Grundstückgewinnen von "Vermögensgewinnen" die Rede ist, entsprechend der Formulierung im Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern [aStG]). Juristische Personen sind gemäss Art. 7 KStG unter Vorbehalt von Art. 8 KStG kirchensteuerpflichtig.