-3- gung zu beweisen, wofür sie beweispflichtig wäre (siehe hierzu VGE 100 2016 294 vom 13.2.2017, E. 2.4). Die Steuerverwaltung ist demnach zu Recht auf die Einsprache eingetreten. 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021, mit dem die aus dem Verkauf des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1________ resultierende Grundstückgewinnsteuer veranlagt worden ist. Strittig ist nicht die Berechnung des Grundstückgewinns, sondern ausschliesslich die Frage, ob die Rekurrentin von der auf die Kirchgemeinden entfallenden Steuer befreit ist.