2. In formeller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin erst am 22. Januar 2021 gegen die mit 7. Dezember 2020 datierte Veranlagungsverfügung Einsprache erhoben hat. In der Einsprache hat die Rekurrentin erklärt, dass sie die Verfügung erst "in der Woche vom 28. Dezember [2020] erhalten habe". Die Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid mit Verweis auf diese Erklärung festgehalten, dass die 30-tägige Einsprachefrist (Art. 190 Abs. 1 StG) eingehalten worden ist (pag. 46). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung ausserstande ist, eine allfällige frühere Eröffnung der Veranlagungsverfü-