D. Die Steuerverwaltung hat sich am 12. Mai 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinem Standpunkt festgehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: