C. Gegen den Einspracheentscheid hat die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (fortan: Vertreter) mit Eingabe vom 18. März 2021 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Beantragt wird die Streichung des auf die Kirchensteuer entfallenden Steuerbetrags. Zur Begründung bringt der Vertreter im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Rekurrentin um eine "Weltanschauungsge- -2- meinschaft" handle, die in Bezug auf die Kirchensteuerpflicht gleich zu behandeln sei wie juristische Personen mit religiösem oder kirchlichem Zweck.