Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 (pag. 43-47) ab, wobei sie ausführte, dass sich juristische Personen, die keine religiösen oder kirchlichen Zwecke verfolgen, nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen könnten und daher kirchensteuerpflichtig seien.