Die Rekurrentin argumentierte, dass sie, bzw. ihre Mitglieder durch diese Besteuerung in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt und aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert würden. Die Rekurrentin verwies insbesondere auf die gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen und folgerte, diese Bestimmung sei mit Blick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit so auszulegen, dass auch sie von der Kirchensteuerpflicht befreit sei. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 (pag.