B. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin am 22. Januar 2021 Einsprache (pag. 48-51), die sich ausschliesslich gegen die Kirchensteuer richtete. Die Rekurrentin argumentierte, dass sie, bzw. ihre Mitglieder durch diese Besteuerung in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt und aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert würden.