6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin weder in E.________ ZG noch in F.________ BE über nennenswerte Einrichtungen oder eigenes Personal verfügt, weshalb es aufgrund des Wohnsitzes des Geschäftsführers sehr wahrscheinlich ist, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung und damit das Hauptsteuerdomizil in den Jahren 2015 bis 2020 in F.________ BE befunden hat. Der Rekurrentin misslingt der Gegenbeweis zugunsten von E.________ ZG. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.