Die dazu erforderlichen Sitzungen würden im Kanton Zug stattfinden. Im Bereich Immobilienbewirtschaftung seien dem Geschäftsführer weitere Personen behilflich, die nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stünden (gemeint wohl zur Rekurrentin). Von beauftragten Dritten wahrgenommene Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung vermögen keinen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu begründen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 12 zu § 8). Auch die Vertreterin erklärt ausdrücklich, dass mit den von ihr und von der P.________ Consulting AG ausgeführten Arbeiten keine Delegation der Geschäftsführungskompetenz verbunden sei.