Dass die Rekurrentin in F.________ BE keine Büroräumlichkeiten hat und der Geschäftsführer hier bloss eine 2.5-Zimmerwohnung mietet (Rekursbeilage 2), steht dem Hauptsteuerdomizil in F.________ BE nicht entgegen, denn, wie in E. 4.2 hiervor ausgeführt, lassen sich die meisten mit der Geschäftsführung verbundenen -8- Handlungen ortsunabhängig vornehmen. Dementsprechend obliegt es der Rekurrentin, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in E.________ ZG befand.