ZG arbeite (Rekursbeilage 8), nichts zu ändern. Zum einen ist der Beweiswert dieser Bestätigung gering, zumal die Ausstellerin aufgrund ihres Geschäftsmodells selber ein Interesse daran hat, dass das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin in E.________ ZG liegt (siehe E. 5 hiervor). Zum andern vermag der Inhalt der Erklärung eine relevante Geschäftstätigkeit in E.________ ZG ohnehin nicht zu belegen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VGE 100 2015 128 vom 12.8.2016, E. 3.4). Dass die Rekurrentin in F.________ BE keine Büroräumlichkeiten hat und der Geschäftsführer hier bloss eine 2.5-Zimmerwohnung mietet (Rekursbeilage 2), steht dem Hauptsteuerdomizil in F.____