5. Für das Begründen des Hauptsteuerdomizils müssen weder am statutarischen Sitz noch am Ort der tatsächlichen Verwaltung feste Einrichtungen bestehen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 4 zu § 8; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., 2000, N. 4 zu § 8); ihr Vorhandensein oder Fehlen stellt allenfalls ein Indiz zugunsten des einen oder anderen Kantons dar. Vorliegend wird auch von der Steuerverwaltung nicht bestritten, dass die Rekurrentin im Kanton Bern über keine eigenen Einrichtungen verfügt. Demgegenüber mietet die Rekurrentin an ihrer Domiziladresse in E.________ ZG einen möblierten Arbeitsplatz für einen Tag bis eineinhalb