Die Mehrzahl der genannten Kriterien lässt sich nur schlecht auf Unternehmen anwenden, bei denen eine einzige Person die Geschäfte besorgt. In solchen Fällen ist der Wohnsitz des Geschäftsführers von erheblicher Bedeutung, wenn dieser seine Tätigkeit an verschiedenen Orten ausübt und die Gesellschaft weder über feste Einrichtungen noch eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 14 zu § 8).