O., N. 10 zu § 8; Oesterhelt/Schreiber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 18 zu Art. 50 DBG). Die tatsächliche Verwaltung ist einerseits von der bloss administrativen Verwaltung und andererseits von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane abzugrenzen, soweit sich letztere auf die Kontrolle der Geschäftsleitung und auf strategische Entscheide beschränkt (BGer 2C_592/2018 vom 1.10.2019, E. 5.1; BGer 2C_627/2017 vom 1.2.2019, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Mehrzahl der genannten Kriterien lässt sich nur schlecht auf Unternehmen anwenden, bei denen eine einzige Person die Geschäfte besorgt.