-6- 4.1 Nach dem bislang Ausgeführten ist durch die Steuerverwaltung nachzuweisen, dass die Rekurrentin in den Jahren 2015 bis 2020 tatsächlich von F.________ BE aus verwaltet wurde. Wenn jedoch klare und präzise Indizien den von der Steuerverwaltung ermittelten Sachverhalt als wahrscheinlich erscheinen lassen, ist es an der Rekurrentin, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in E.________ ZG befunden hat (VGE 100 2015 128 vom 12.8.2016, E. 2.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 21 zu § 8).