Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 5 zu § 8). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht sodann insoweit präzisiert, als das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege (E. 3.6). Allerdings muss ein Kanton, der die unbeschränkte Steuerhoheit beansprucht, ohne dass sich der statutarische Sitz der Gesellschaft auf seinem Territorium befindet, die Tatsachen nachweisen, welche die tatsächliche Verwaltung auf seinem Gebiet begründen (E. 2.3.3 und 2.3.6).