4. Aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 StHG ergibt sich nicht, welchem der beiden Anknüpfungspunkte für das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis der Vorrang zukommt, wenn sich der statutarische Sitz einer juristischen Person und der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung nicht im gleichen Kanton befinden. Mit Urteil Nr. 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 (in StR 74/2019 S. 286) fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Hauptsteuerdomizil juristischer Personen zusammen (E. 2.3).