Umgekehrt ist die ESTV nicht befugt, das Hauptsteuerdomizil für die kantonalen Steuern festzusetzen. Dieses richtet sich nach den Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes und wird im Konfliktfall nach den vom Bundesgericht entwickelten Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt (BGer 2C_627/2017 vom 1.2.2019, E. 2.3). Dementsprechend hat die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren den Antrag der Rekurrentin, die Sache sei der ESTV zu unterbreiten (pag. 295), zu Recht abgewiesen (pag. 303).