76 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 StHG betreffend Steuerhauptdomizil für die kantonalen Steuern, weshalb dieses normalerweise mit dem Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer übereinstimmt. Es liegt nicht in der Kompetenz der kantonalen Behörden, den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer zu bestimmen (VGE 100 2015 128 vom 12.8.2016, E. 1.2). Hierfür ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig, falls mehrere Kantone in Frage kommen (Art. 108 Abs. 1 DBG). Umgekehrt ist die ESTV nicht befugt, das Hauptsteuerdomizil für die kantonalen Steuern festzusetzen.