-5- 3.4 Schliesslich ist zum Verfahrensrecht noch festzuhalten, dass die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die direkte Bundessteuer wird durch die kantonalen Behörden jenes Kantons erhoben, in dem die steuerpflichtige juristische Person am Ende der Steuerperiode ihren Sitz hat oder sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung befindet (Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Diese Bestimmung entspricht somit derjenigen von Art. 76 StG bzw. Art.