Die Rekurrentin hatte sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren ausreichend Gelegenheit, allfällige Veränderungen der Verhältnisse seit dem Jahr 2015 geltend zu machen und nachzuweisen. Der Einwand, dass die Steuerverwaltung keine Entscheidungsgrundlage für den gesamten Zeitraum 2015 bis 2020 besitze, zielt somit ins Leere.