In einem Steuerdomizilverfahren ist nur zu beurteilen, wo und gegebenenfalls in welchem Umfang (unbeschränkt oder beschränkt) eine Steuerpflicht besteht, ohne zugleich die Steuerfaktoren festzusetzen. Es ist aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll und üblich, diese Frage für sämtliche in der Vergangenheit liegenden strittigen Steuerperioden zu klären (vgl. bspw. den Sachverhalt zu BGer 2C_483/2016 vom 11.11.2016, der die Jahre 2010 bis 2014 betraf). Die Rekurrentin hatte sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren ausreichend Gelegenheit, allfällige Veränderungen der Verhältnisse seit dem Jahr 2015 geltend zu machen und nachzuweisen.