301 und 286). Die Vertreterin ist somit nicht erst mit der Vernehmlassung vom 30. April 2021 darüber informiert worden, dass die bernische Steuerverwaltung die unbeschränkte Steuerhoheit für sechs Steuerperioden beansprucht. Dieser Umstand musste der Vertreterin bewusst sein, hat sie doch den Zeitraum "2015 bis 2020" in den Einleitungen ihrer Einsprache vom 21. Dezember 2020 (pag. 298) und ihres Rekursschreibens vom 15. März 2021 selber genannt. In einem Steuerdomizilverfahren ist nur zu beurteilen, wo und gegebenenfalls in welchem Umfang (unbeschränkt oder beschränkt) eine Steuerpflicht besteht, ohne zugleich die Steuerfaktoren festzusetzen.