3.3 Ebenfalls verfahrensrechtlicher Natur sind die von der Vertreterin geäusserten Zweifel an der Rechtmässigkeit des Antrags der Steuerverwaltung, Bern als Hauptsteuerdomizil für sechs Steuerperioden (2015 bis 2020) festzusetzen. Zum einen sei dieses Begehren für die Vertreterin "neu", zum anderen betreffe es einen Zeitraum, für den die Steuerverwaltung "keine Entscheidungsgrundlage" besitze, weil sich ihre Abklärungen ausschliesslich auf das Steuerjahr 2015 bezogen hätten. Sinngemäss wird sodann beantragt, das vorliegende Verfahren auf das Steuerjahr 2015 zu beschränken (Stellungnahme vom 25.5.2021, S. 5).