Daraus folgt, dass die bernische Steuerverwaltung befugt war, ausserkantonale Faktoren und Sachverhalte zu berücksichtigen und die in Art. 166 Abs. 3 StG vorgesehenen Untersuchungshandlungen (Belegeinforderung, Einvernahme, Buchprüfung usw.) durchzuführen (VGE 100 2021 47/48 vom 22.9.2021, E. 2.1). Dementsprechend unterstand die Rekurrentin bereits im Veranlagungsverfahren pro 2015 den Mitwirkungspflichten gemäss Art. 167 StG, entgegen den Ausführungen der Vertreterin auf S. 8 der Rekursschrift.