Hierzu ist festzuhalten, dass auch in einem Kanton, zu dem bloss eine wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt wird, das sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht richtet (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Daraus folgt, dass die bernische Steuerverwaltung befugt war, ausserkantonale Faktoren und Sachverhalte zu berücksichtigen und die in Art. 166 Abs. 3 StG vorgesehenen Untersuchungshandlungen (Belegeinforderung, Einvernahme, Buchprüfung usw.) durchzuführen (VGE 100 2021 47/48 vom 22.9.2021, E. 2.1).