Auch im Rekurs betreffend Festsetzung des Steuerdomizils wird geltend gemacht, dass die Steuerverwaltung nicht befugt gewesen sei, umfassende Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Rekursschrift vom 15.3.2021, S. 3 und 8). Hierzu ist festzuhalten, dass auch in einem Kanton, zu dem bloss eine wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt wird, das sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht richtet (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]).