3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Kanton Bern in den fraglichen Jahren aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig war. Die Rekurrentin kritisiert, dass die Steuerverwaltung im Rahmen der Veranlagung pro 2015 Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, die nicht bloss die im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften betrafen. Auch im Rekurs betreffend Festsetzung des Steuerdomizils wird geltend gemacht, dass die Steuerverwaltung nicht befugt gewesen sei, umfassende Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Rekursschrift vom 15.3.2021, S. 3 und 8).