Der Ort, wo die steuerpflichtige Person aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird als Hauptsteuerdomizil bezeichnet; bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit spricht man von einem Nebensteuerdomizil (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl., 2015, S. 25).