21 Abs. 1 Bst. c StHG). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern; bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht (Art. 79 Abs. 1 und 3 StG). Der Ort, wo die steuerpflichtige Person aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird als Hauptsteuerdomizil bezeichnet;