-3- 3. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sich hier ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung befindet (Art. 76 StG; vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht u.a. dann eine Steuerpflicht im Kanton Bern, wenn die juristische Person an hier gelegenen Grundstücken Eigentum oder Nutzungsrechte hat (Art. 77 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 21 Abs. 1 Bst.