G. Die Vertreterin hat mit Schreiben vom 25. Mai 2021 für die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten. Ergänzend bestreitet die Vertreterin, dass es zulässig sei, den steuerrechtlichen Sitz mittels Feststellungsverfügung für sechs Steuerperioden zu bestimmen. H. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: