-2- keine festen Einrichtungen verfüge, weshalb auf den statutarischen Sitz abzustellen sei. Weiter äussert die Vertreterin Kritik am Vorgehen der Steuerverwaltung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 30. April 2021 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie vertritt die Auffassung, dass keine eigentliche Verwaltungstätigkeit am statutarischen Sitz der Rekurrentin nachgewiesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin von F.________ BE aus geleitet werde, wo sich der Wohnsitz des Geschäftsführers befinde.