Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2020 (pag. 298-292) wurde von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 (pag. 305-301) abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid hat die Vertreterin im Namen der Rekurrentin mit Eingabe vom 15. März 2021 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Feststellung, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin in den Jahren 2015 bis 2020 in E.________ ZG befunden habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rekurrentin im Kanton Bern über