D. Mit Verfügung vom 19. November 2020 (pag. 290-286) erklärte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung), dass das Einspracheverfahren betreffend Veranlagung pro 2015 bis zur rechtskräftigen Bestimmung des Hauptsteuerdomizils sistiert werde und bestimmte letzteres für die Steuerperioden 2015 bis 2020 als in F.________ BE gelegen. Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass die Rekurrentin im fraglichen Zeitraum tatsächlich von F.________ BE aus verwaltet worden sei, während sich in E.________ ZG nur ein Briefkastendomizil befunden habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2020 (pag.