C. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch die C.________ GmbH (Vertreterin), am 30. April 2020 Einsprache (pag. 133 ff.). Dabei wurde in erster Linie die Rechtsgültigkeit der Verfügung vom 7. April 2020 bestritten, mit der Begründung, dass der Kanton Bern bzw. dessen Steuerverwaltung für deren Erlass nicht zuständig sei; die entsprechende Kompetenz stehe ausschliesslich dem Kanton Zug zu, wo sich der Sitz der Rekurrentin befinde.